Was ab 4. Mai wieder erlaubt ist

Die Übergangsregeln bis zum Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes hat Landeshauptmann Arno Kompatscher der Dringlichkeitsmaßnahme vom 2.5. festgelegt. Diese ist, wie die nationalen Bestimmungen zum Schutz vor dem Coronavirus, ab 4. Mai in Kraft und fasst alle Vorgaben zusammen.

Neu ist, dass ab 4. Mai Bewegungen innerhalb der Region erlaubt sind, und zwar immer begründet durch Arbeit, Notwendigkeit oder dringende Gründe. Auch Bewegungen, um Verwandte zu besuchen und den Studienort zu erreichen sind möglich. Dabei gilt weiter das Versammlungsverbot. Auch der Abstand von 1 Meter zu anderen Personen ist einzuhalten.

Es ist weiterhin eine Eigenerklärung mitzuführen. Die neue eigenerklärung vom 4.5. können Sie hier downloaden.

Die Italienische Regierung präzisiert auf ihrer Webseite welche Personen ab heute 4. Mai wieder besucht werden dürfen. Demnach sind Besuche bei Verwandten bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad in derselben Region erlaubt. Auch die Verwandten des Partners bis zum vierten Verwandtschaftsgrad dürfen besucht werden. Große Familienfeiern und private Feiern bleiben aber verboten.
Neben Ehepartnern und Lebenspartnern dürfen sich nun auch Paare, die sich in einer „stabilen Liebesbeziehung“ befinden wieder sehen.

Bestätigt ist, dass man öffentliche Parks und Gärten besuchen und motorische Aktivitäten im Freien auch Joggen, Radfahren und Sportfischen machen darf, allerdings immer unter Einhaltung einer Entfernung von 3 Metern zu anderen Personen sowie dem Mund- und Nasen-Schutz, wenn man andere trifft (für alle ab dem Schulalter).

Treffen mit anderen Familiengemeinschaften oder in Gruppen sind generell zu vermeiden.

Das Verbot von Veranstaltungen im Bereich Kultur, Freizeit, Sport und Religion mit Anwesenheit von Publikum gilt weiter.

Gottesdienste sind nicht möglich. Gotteshäusern dürfen offen sein, wenn die vorgegeben Abstände von einem Meter zwischen den Menschen darin eingehalten werden. An Begräbnissen dürfen maximal 15 Personen teilnehmen.

Ausbildungskurse der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehr sowie ehrenamtlicher Organisationen des Zivilschutzes können stufenweise wieder aufgenommen werden.

Bei allen zulässigen Produktions-, Handels- und Dienstleistungstätigkeiten müssen die zwischen der Regierung und den Sozialpartnern vereinbarten Protokolle zur Ansteckungsbekämpfung eingehalten werden.