2G Pflicht in vielen Bereichen – Neue Corona Verordnung

Ab 10. Jänner wird die 2G Pflicht in Südtirol ausgedehnt, das Land hat die gesamtstaatlichen Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus übernommen. Bis zum 31. März sind so weitere Bereiche nur mehr geimpften oder genesenen Personen zugänglich.

Die neue Verordnung des Landeshauptmanns empfiehlt die Verwendung des Mund-Nasen-Schutzes im privaten Bereich, falls nicht im Haushalt lebende Personen dort sind. Vor dem Treffen mit mehreren Personen, die nicht zusammenwohnen, wird ein Coronatest dringend empfohlen.

Sobald eine Infektion am Arbeitsplatz festgestellt wird, wird dem Arbeitgeber geraten, Arbeitnehmer zu einem Test aufzufordern.

Die Ausdehnung der 2G-Pflicht betrifft den Zugang zu einer Reihe von Einrichtungen und Aktivitäten wie:

  • Hotels und Beherbergungsbetrieben, einschließlich Fitnessräume, Schwimmbäder und Wellnesszentren
  • Gastronomie im Innen- und Außenbereich
  • Theater, Konzertsälen, Kinos und anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien
  • Proben von Chören und Bands in geschlossenen Räumen, für Proben von Chören und Musikkapellen gilt die 3G-Pflicht
  • Festivals, Messen, Tagungen, Kongressen, Museen, Ausstellungen und andere Kultureinrichtungen
  • In Bibliotheken gilt für die reine Entlehnung die 3G-Pflicht
  • Kultur-, Sozial-, Weiterbildungs-, Jugend- und Freizeitzentren im Innen- und Außenbereich, Spielhallen, Themen- und Vergnügungsparks, Schwimmbäder, Schwimm-, Sport- und Fitnesszentren
  • Für Mannschafts- und Kontaktsportarten auch im Freien. Dies gilt auch fürs Publikum von Wettkämpfen und Sportveranstaltungen von gesamtstaatlichem und internationalem Interesse, zudem gilt hier die FFP2 Masken Pflicht
  • In Seniorenheimen, Sozial- und sozialmedizinischen Einrichtungen gilt 2G+ (Auffrischimpfung oder Zusatztestung). Für den Zugang zu den Einrichtungen des Sanitätsbetriebes ist eine FFP2 Maske erforderlich

Eine weitere Neuerung gibt es bezüglich der Quarantänebestimmungen für Geimpfte, diese wurde gelockert. Geimpfte müssen sich bei engem Kontakt zu einer Person mit bestätigter Corona Infektion nicht in Quarantäne begeben, insofern die vollständige Impfung (2 Impfdosen), die Auffrischungsimpfung oder die Genesung maximal 120 Tage zurück liegt. Das Tragen einer FFP2 Maske bei Kontakt mit anderen Personen ist die ersten 10 Tage allerdings Pflicht, im Falle von auftretenden Symptomen innerhalb von 5 Tagen muss ein Antigen-Schnelltest oder ein PCR-Test durchgeführt werden.

Die unterschriebene Verordnung im Detail findet ihr hier.