Endlich Urlaub - doch dann macht der Chef kurzfristig einen Strich durch die Rechnung: Man wird dringend im Betrieb gebraucht und könne daher nicht wegfahren. Oder er beordert den Angestellten sogar aus dem Feriendomizil zurück. Darf der Chef das überhaupt?
Dazu Josef Tschöll, Arbeitsrechtler aus Sterzing: „In Notfällen, also bei betrieblichen Erfordernissen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sehr wohl aus dem Urlaub zurückholen. Der Mitarbeiter hat dann ein Anrecht auf Spesenrückerstattung, zum Beispiel auf die Rückerstattung der Flugspesen, die eben in diesem Zusammenhang entstehen.“
Allerdings muss der Mitarbeiter dem Vorgesetzten keineswegs mitteilen, wie und wo er im Urlaub erreichbar ist. Außerdem müssen während der Auszeit weder Handys eingeschaltet noch E-Mails abgefragt werden.
Die Stornokosten erstatten muss der Betrieb auch wenn bereits bewilligter Urlaub gestrichen wird. Das ist allerdings auch nur bei extremen Notfällen gerechtfertigt, sagt Josef Tschöll: „Es muss also wirklich etwas Unvorhersehbares und Außergewöhnliches passiert sein. Zu viel Arbeit ist kein Grund für einen Widerruf des Urlaubs. Denn Urlaub ist ein Grundrecht. Natürlich darf der Arbeitgeber das nicht missbrauchen, da jeder Mitarbeiter hat das Recht sich zu erholen und seinen Batterien wieder aufzutanken.“
Dabei ist es von Seiten der Firma legitim, gewisse Zeiten für den Urlaub vorzuschreiben. „Grundsätzlich ist es so, dass der Mitarbeiter zwei Wochen Urlaub nehmen muss. Die weiteren zwei Wochen kann er 18 Monate lang vorschieben. Wenn der Urlaub nicht genossen wird, können auch Sanktionen gegenüber dem Arbeitgeber verhängt werden, diese Fristen sehen die Kollektivverträge vor. Also hat auch der Arbeitgeber ein Interesse daran, die Mitarbeiter korrekt in den Urlaub zu schicken.“
Und übrigens: wer im Urlaub krank wird, diese Tage gelten nicht als Urlaubstage sondern als Krankschreibung, allerdings muss es sofort dem Betrieb gemeldet werden und man braucht eine ärztliche Bescheinigung.



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